Kosten- und Gebührenrecht

Divergenzrüge; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionszulassung

Aktenzeichen  10 B 18/11, 10 B 18/11, 10 PKH 13/11 (10 C 10/11)

Datum:
31.8.2011
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 73 AsylVfG 1992
EGRL 83/2004
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. März 2011, Az: 2 L 224/08, Beschluss

Gründe

1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des hierzu eingeführten Formulars und Beifügung entsprechender Belege nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 und 121 ZPO). Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten, dass sich der Kläger derzeit krankheitsbedingt für längere Zeit in Burkina Faso aufhalte und von einem Freund mit ca. 100 € monatlich unterstützt werde, ersetzt die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorlage entsprechender Belege nicht.
2
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
3
Die Berufungsentscheidung weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Das Oberverwaltungsgericht ist von dem Rechtssatz ausgegangen, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BA S. 4); entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wird dieser rechtliche Ansatz auch nicht durch die nachfolgenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG aufgegeben oder relativiert. Die Berufungsentscheidung setzt sich damit in Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat der vom Berufungsgericht herangezogene herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung (mehr) und ist die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Folglich kommt dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht (mehr) zur Anwendung (vgl. Urteile vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23, vom 24. Februar 2011 – BVerwG 10 C 3.10 – DVBl 2011, 716 und vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 10.10 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
4
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.
5
Über die weiteren Rügen der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu werden.


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