Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung des Verfahrens _ Erledigungserklärung

Aktenzeichen  B 1 K 18.604

Datum:
26.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41815
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
FZV § 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 5.September 2019 bzw. 23. September 2019 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen ist.
2. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Kosten des Rechtsstreits hier dem Kläger aufzuerlegen, da sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind Anordnungen wie die streitgegenständliche Betriebsuntersagung betreffend unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen, die mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestattet sind, rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso z.B. VG München, U.v. 28.11.2018 – M 23 K 18.2332, M 23 K 18.2902, M 23 K 18.2903, M 23 K 18.1347, M 23 K 18.2059, M 23 K 18.3160 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 – 6 L 709/18 – juris; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 – 8 K 1962/18 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 21.11.2018 – 5 K 6841/18 – juris; OVG NRW, B.v. 17.08.2018 – 8 B 548/18 – juris).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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