Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung von Normenkontrollanträgen

Aktenzeichen  20 N 21.1137

Datum:
23.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27776
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1.  Nach der Rücknahme der Normenkontrollanträge sind die Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO durch den nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatter (deklaratorisch) einzustellen  (Rn. 1). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf insgesamt 1.110.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem 164 der ursprünglich 178 Antragsteller ihre Normenkontrollanträge mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 10. September 2021 zurückgenommen haben, waren die Verfahren der verbliebenen Antragsteller nach § 93 VwGO durch Senatsbeschluss vom 20. September 2021 abzutrennen und unter dem Aktenzeichen 20 N 21.2396 fortzusetzen. Das Verfahren 20 N 21.1137 ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatter (deklaratorisch) einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Beteiligte des Verfahrens untereinander familiär verbunden sind und den Antrag damit als Rechtsgemeinschaft gestellt haben, ist der für den angegriffenen Regelungskomplex „Schule“ angemessene Streitwert von 10.000,00 Euro für die in Rechtsgemeinschaft verbundenen Antragsteller jeweils nur einmal zu berücksichtigen, was hier zu einem Gesamtstreitwert von 1.110.000,00 Euro führt. Im Übrigen wird zur Begründung der Gegenstandswertfestsetzung auf den zum Eilverfahren der Antragsteller ergangenen Senatsbeschluss vom 20. Juli 2021 (20 NE 21.1119) verwiesen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.Vm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben