Aktenzeichen 21 ZB 15.30220
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein in einer asylrechtlichen Streitigkeit ergangenes Urteil, der nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils begründet wird, ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird frühestens zu dem Zeitpunkt entscheidungsreif, in dem dem Gericht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 7 K 14.30636 2015-09-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.
Gründe
1. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2015 sind unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils dargelegt.
Die Monatsfrist endete am Montag, den 9. November 2015, denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde den Klägern am Samstag, den 7. Oktober 2015, zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Kläger haben innerhalb der Frist am 29. Oktober 2015 lediglich die Zulassung der Berufung beantragt, ihre Anträge aber weder bis zum Fristablauf noch später begründet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen. Bereits in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entscheidungsreif waren die Anträge frühestens am 11. November 2015, weil dem Gericht erst an diesem Tag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugegangen ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 14a). Bereits zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge auf Zulassung der Berufung mangels Begründung unzulässig.
Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).