Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren

Aktenzeichen  15 W 1055/20 Rae

Datum:
7.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42394
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 1, § 114 Abs. 1 S. 1, § 578, § 579

 

Leitsatz

Die fehlende Postulationsfähigkeit kann nicht im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

30 O 2523/15 2020-07-21 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2020, Aktenzeichen 30 O 2523/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 16.07.2020 (Blatt 140/141 der Akte) beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. für die Verfahrenswiederaufnahme nach §§ 578 ff ZPO und § 579 ZPO; bezüglich der Einzelheiten wird verwiesen auf dieses Schreiben.
Nach Gewährung von Akteneinsicht wies das Landgericht mit Beschluss vom 21.7.2020 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO zurück.
Mit Schreiben vom 23.07.2020 (Blatt 146/147 der Akte) erhob der Antragsteller „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ und beantragte gleichzeitig „Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV“.
Mit Beschluss vom 24.7.2020 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht ab und verfügte die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht (vergleiche Blatt 150 der Akte).
Mit weiterem Schreiben vom 23.07.2020, eingegangen am 24.07.2020 beim Landgericht, auf der zuständigen Geschäftsstelle erst eingegangen, nachdem der Beschluss vom 24.7.2020 hinausgegeben worden war, stellte der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin, die den Beschluss vom 21.07.2020 erlassen hatte.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Landgericht zu Recht abgelehnt wurden.
1. Eine Beschwerdeentscheidung konnte ergehen, nachdem der Befangenheitsantrag des Antragstellers erst nach Ergehen der Abhilfeentscheidung durch die zuständige, von ihm abgelehnte Einzelrichterin bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen war, sodass der Nichtabhilfebeschluss verfahrensfehlerfrei ergangen war und verfahrensmäßig nunmehr die Beschwerdeentscheidung über die Anträge des Antragstellers anstand.
2. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Wiederaufnahmeklage nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist.
Für die Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 Abs. 5 ZPO, Abs. 6 und Abs. 8 ZPO sowie eine Verletzung nach § 579 Abs. 1 Nummer 4 ZPO, auf die der Antragsteller sich beruft, fehle es an einer hinreichenden Substantiierung. Der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nummer 4 ZPO, wonach eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sei ebenfalls nicht gegeben. Die fehlende Postulationsfähigkeit könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Richtig hat es auch festgestellt, dass hinsichtlich des beantragten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV es an einer Darlegung der Verletzung von Unionsrecht fehle.
Ein Rechtsanwalt könne auch nicht gemäß § 78 b ZPO beigeordnet werden, da der Antragsteller schon nicht dargelegt habe, dass er trotz ausreichender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung des Antragstellers aussichtslos.
3. Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
3.1. Die Ansicht des Antragstellers, der Beschluss sei von keinem Richter eigenhändig unterschrieben, ist unrichtig. In die Akte einpaginiert wird lediglich eine nicht unterschriebene Teilabschrift (siehe Blatt 143/145 der Akte); der von der zuständigen Richterin unterschriebene Beschluss vom 21.07.2020 befindet sich aus datenschutzrechtlichen Gründen im sogenannten Beiheft für die Prozesskostenhilfe.
3.2. Weder dem Schreiben des Antragstellers vom 16.07.2020, noch den beiden Schreiben vom 23.07.2020 kann ein hinreichend substantiierter Sachvortrag entnommen werden, um auch nur ansatzweise die behaupteten Gründe im Sinne der §§ 578 ff ZPO nachvollziehen zu können. Für den behaupteten Restitutionsgrund gemäß § 580 Abs. 5 ZPO hätte es im Übrigen gemäß § 581 Abs. 1 ZPO weiterer besonderer Voraussetzungen bedurft (danach findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Pflicht des Antragsstellers, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich ohne Kostenausspruch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 GKG, 1812 Kv)
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Ein Beschwerdewert für die Erhebung der Gerichtsgebühren war nicht festzusetzen, da Nr. 1812 KV-GKG eine Festgebühr vorsieht.


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