Aktenzeichen 19 C 21.1983
Leitsatz
Begründet der Beschwerdeführer, der sich gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Verpflichtungsklage (hier: auf Zulassung zum Integrationssprachkurs und auf Befreiung vom Kostenbeitrag) wendet, seine Beschwerde nicht, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Ausgangsentscheidung nachvollziehbar begründet ist und es deshalb an jeglichem Ansatzpunkt für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Bescheides fehlt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 6 K 19.396 2021-06-14 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat hat davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage auf Zulassung zum Integrationssprachkurs und auf Befreiung vom Kostenbeitrag versagt hat.
Obwohl der Kläger die Begründung der Beschwerde bis 19. Juli 2021 angekündigt hat und ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Juli 2021 die Begründung der Beschwerde (nochmals) bis zum 13. August 2021 anheimgestellt worden ist, erfolgte eine solche nicht. Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (im angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2021) nachvollziehbar begründet ist, fehlt es an jeglichem Ansatzpunkt für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).