Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung

Aktenzeichen  M 23 M 19.2496

Datum:
3.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43576
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 63, § 66 Abs. 6 S. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

Eine Kostenentscheidung ist im Erinnerungsverfahren nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 15. März 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung des Kostenbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2019.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 2. März 2019 Klage (M 23 K 19.1115) gegen die vom Beklagten angeordnete Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs erhoben.
Mit Beschluss vom 14. März 2019 wurde der vorläufige Streitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 15. März 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und Anlage 1 zum GKG eine Verfahrensgebühr I. Instanz dreifacher Satz Kostenverzeichnis – KV – 5110 in Höhe von 324 Euro als (vorläufige) Kosten des Verfahrens zu entrichten.
Hiergegen hat der Antragsteller am 7. Mai 2019 Erinnerung eingelegt.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Erinnerungsverfahren sowie des Verfahrens M 23 K 19.1115 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder – vorliegend den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO – als Einzelrichter.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Kostenansatz sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Mit der Klageerhebung wird somit die Verfahrensgebühr fällig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG). Wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird regelmäßig erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung festgelegt (ggf. mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht einer Partei an die andere). Damit wurde mit Erhebung der Klage am 7. Mai 2019 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig und damit zu Recht gegenüber dem Antragsteller als Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG) angesetzt.
Auch die Höhe der erhobenen Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert von 2.500 Euro beträgt die einfache Gebühr 108,- Euro (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kostenhöhe ergibt sich nach § 3 Abs. 2 GKG aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Nach Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG wird bei einer Klage im ersten Rechtszug (zunächst) eine dreifache Gebühr erhoben, vorliegend 324,- Euro.
Die der Kostenerhebung zugrundeliegende vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die endgültige Festsetzung des – bis dahin jederzeit änderbaren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) – Streitwerts wird zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist aus oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war damit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 151 Rn 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).


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