Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 23 M 18.5473

Datum:
3.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43575
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der VwGO werden gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese richten sich nach § 3 GKG grds. nach dem Streitwert und werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben. Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. Bei einer Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung tritt eine Ermäßigung auf eine Gebühr ein (Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17. August 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Hauptsacheverfahren (M 23 K 18.3532) wurde aufgrund Klagerücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgericht München vom 3. August 2018 eingestellt.
Mit Kostenrechnung vom 17. August 2018 wurden die entstandenen Gebühren und Auslagen auf Grundlage des Streitwerts von 2.500 Euro durch den Kostenbeamten auf 108 Euro festgesetzt.
Am 15. Oktober 2018 erhob der Kläger Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. August 2018. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 6. November 2018 hat der Kostenbeamte der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich mit Schreiben vom 27. November 2018 geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 17. August 2018 angesetzten Kosten von insgesamt 108 Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Gericht hatte den Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss vom 3. August 2018 nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese richten sich nach § 3 GKG grundsätzlich nach dem Streitwert und werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben. Bei einem Streitwert von 2.500,- Euro beträgt eine einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 108,- Euro. Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. Bei einer Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung tritt – so wie hier – eine Ermäßigung auf eine Gebühr ein (Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG).


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