Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO – Tierschutzrechtliche Anordnungen

Aktenzeichen  RN 4 S 17.217

Datum:
9.5.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 2, § 15 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

In tierschutzrechtlichen Verfahren obliegt den Amtstierärzten als Sachverständigen gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7.11.2016 – RN 4 S 16.1468 – wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 7.11.2016 im Verfahren RN 4 S 16.1468 wurde festgestellt, dass die Klage (RN 4 K 16.1459) bezüglich der Nr. 3 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 aufschiebende Wirkung hat, im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung abgelehnt sowie Prozesskostenhilfe in Höhe von 1/5 der Verfahrenskosten gewährt, im übrigen Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit dem Bescheid vom 18.8.2016 hatte die Stadt … die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme im Anwesen … in … von 14 Ziervögeln bestätigt und die pflegliche Unterbringung angeordnet (Nr. 1). Die anderweitige pflegliche Unterbringung wurde solange aufrechterhalten, bis die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, längstens bis 2.9.2016 (Nr. 2). Wenn die Antragstellerin nicht bis 2.9.2016 eine entsprechende Haltung sicherstellen kann, werden die 14 Ziervögel veräußert (Nr. 5).
Begründet wurde dieser Bescheid mit festgestellten Mängeln in der Tierhaltung und klarer Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Vögel.
Mit Beschluss vom 15.2.2017 – 9 CS 16.2331 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zur Begründung ist unter anderem vorgetragen, sie könne nun ganz konkret gegen die Falschbehauptungen der Amtstierärzte vorgehen. Hinsichtlich ihrer Haustierhaltung hätten am 6.3.2013 keine Beanstandungen festgestellt werden können. Am 26.10.2015 seien massive Haltungsdefizite vorgefunden worden. Als Gegenbeweis werde ein Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 26.10.2015 angeführt, wonach die Katzen mitgenommen worden seien, der Rest der Tiere habe genug Platz und sei ausreichend versorgt. Die Amazonen seien lediglich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die Feststellungen der Veterinäre vom 26.10.2015 und 17.11.2015 seien gelogen und widerlegt. Zudem hätte man unter Aufsicht der Veterinärärzte Tiere in ihrem Anwesen (Meerschweinchen und Hasen) verhungern und verdursten lassen, während sie in Untersuchungshaft sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses vom 7.11.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Gründe für die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO lägen unverändert vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Vermerke der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2015 und 12.1.2016 die Feststellungen der Veterinäre widerlegen könnten. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Verletzung der Wahrheitspflicht der beschuldigten Veterinärmediziner sprechen könnten. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Die Antragstellerin hat nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 wurde mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Vögel und dem Umstand, dass den mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Vögel nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden sei, begründet. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft … verhalten sich hierzu nicht. In dem Vermerk vom 26.10.2015 ist ausgeführt, die Katzen seien mitgenommen worden, der Rest der Tiere habe genug Platz und sei ausreichend versorgt. Die Amazonen seien lediglich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Im Übrigen obliegt in tierschutzrechtlichen Verfahren den Amtstierärzten als Sachverständigen gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit.
Da der Antrag nicht erfolgreich ist, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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