Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Klage

Aktenzeichen  9 C 17.2034

Datum:
4.12.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
BayBO BayBO Art. 50, Art. 76 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 K 17.732 2017-09-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 18. April 2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, für die Nutzungsänderung ihres Wohn- und Geschäftshauses zu einer Pension auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R* … … … einen Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bei der Beklagten einzureichen. Zugleich wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro angedroht. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie kein Verschulden treffe, sondern vielmehr die von ihr beauftragten Architekten ihrem Auftrag nicht nachgekommen seien.
Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 7. September 2017 ab. Mit Ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. September 2017 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Vorlage eines Bauantrags beim Bauherrn liegt (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Der notwendigen Zeit für die Erstellung der nach der BauVorlV erforderlichen Pläne – ggf. einschließlich der Einschaltung Dritter – ist über die Fristbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Okt. 2017, Art. 76 Rn. 322). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 13. März 2017 hier nicht ausreichend sein könnte, sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin angesichts des bisherigen Geschehens- und Zeitablaufs nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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