Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  M 26 E 19.5926

Datum:
30.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7962
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 u. 7, § 123, § 154 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 170 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
Der Antragsgegner setzte Rundfunkbeiträge einschließlich Mahngebühren für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2019 über insgesamt 716 Euro mit insgesamt zwei Bescheiden vom 1. April 2019 sowie vom 3. Mai 2019 fest.
Auf das Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin vom 2. September 2019 hin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 von der eingeschalteten Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 6. November 2019 geladen; die Forderung betrug zu diesem Zeitpunkt einschließlich der Kosten für die beauftragte Gerichtsvollzieherin 756,11 Euro.
Am 6. November 2019 wurde ein Zahlungsplan vereinbart und 75 Euro bezahlt.
Am 28. November 2019 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte außerdem:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hier der Ratenzahlung gemäß Schreiben vom 06.11.2019 der Hauptgerichtsvollzieherin, abzusehen.
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass er für den maßgeblichen Zeitraum Leistungen des Jobcenters erhalten habe, ohne dass dies berücksichtigt worden sei und er über keine Mittel zur Begleichung der Forderung verfüge.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erklärte der Antragsgegner, dass er das an die Gerichtsvollzieherin gerichtete Vollstreckungsersuchen einstweiligen zurückgezogen und die Zwangsvollstreckung einstweilen ausgesetzt habe, das Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt sei und die Vollziehung etwaiger Beitragsbescheide, die über das Vollstreckungsersuchen hinausgehen, ausgesetzt seien. Diese Maßnahmen würden bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit Rechtshängigkeit gelten.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz habe sich durch die Erklärung im Schreiben vom 4. Dezember 2019 erledigt. Einer Erledigterklärung werde vorab zugestimmt.
Die Streitsache wurde mit Beschluss vom 29. April 2020 auf den Einzelrichter übertragen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch entfallen, dass der Antragsgegner im laufenden gerichtlichen Verfahren das Vollstreckungsersuchen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückgenommen und die Zwangsvollstreckung einstweilen ausgesetzt hat, so dass hierdurch dem Begehren des Antragstellers hinreichend entsprochen wurde. Der Antragsteller hat jedoch trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung keine prozessbeendende Erklärung abgegeben. Daher war über den Antrag zu entscheiden.
Darüber hinaus ist der Antrag jedenfalls aber unbegründet. Der Antragsteller hat zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen und damit zu einem Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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