Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben, Antragstellung, Antragsverfahren, Tatgeschehen, Darlegungsanforderungen, Rechtsverfolgung, Antragsteller, Auseinandersetzung, Rechtsschutzbegehren, Rechtsschutzziel, Rechtsprechung, beabsichtigte Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  4 Ws 26/22 KL

Datum:
2.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14802
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers L. S. auf Bestellung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24.01.2022, Az.: 201 Zs 2813/21 a, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist ohne jede Erfolgsaussicht (§§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Zudem sind seine Rechtsschutzbegehren in jeder Hinsicht rechtsmissbräuchlich. Für derartige Vorhaben können Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt weder beigeordnet noch bestellt werden.
1. Der Antragsteller versucht hiermit zum sechsten Mal, verschiedene Personen wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit einem Judotraining strafrechtlich verfolgen zu lassen. Insoweit wird auf die Verfahren des Senats mit dem Aktenzeichen 4 Ws 133/21 KL – 137/21 KL, Beschluss vom 17.05.2021, dem Aktenzeichen 4 Ws 188/21 KL – 190/21 KL, Beschluss vom 06.08.2021, dem Aktenzeichen 4 Ws 25/22 KL, Beschluss vom 22.02.2022, dem Aktenzeichen 4 Ws 29/22 KL, 30/22 KL, Beschluss vom 22.02.2022, dem Aktenzeichen 4 Ws 27/22 und dem vorliegenden Aktenzeichen Bezug genommen.
Sämtlichen dieser beabsichtigten Antragsverfahren ist gemeinsam, dass der Antragsteller keinerlei fassbare Angaben über das angeblich strafbare Tatgeschehen macht und das Privatklagevergehen der fahrlässigen Körperverletzung in eine gefährliche Körperverletzung umzumünzen versucht. Dabei werden belastbare Tatsachengrundlagen für die Tatbestandsmerkmale der „Gefährlichkeit“ entweder überhaupt nicht beschrieben, oder – ohne Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung – durch bloße Leerformeln oder die Wiedergabe der Strafvorschrift ersetzt. Dies wird vorliegend beispielhaft offenbar dadurch, dass sich der Antragsteller auf den bloßen Satz beschränkt: „Die Einordnung … als fahrlässige Körperverletzung ist falsch. Es handelt sich um eine gefährliche Körperverletzung § 224 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch“.
2. Der Antragsteller erweist sich als unwillig, den – selbst im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verringerten – Darlegungsanforderungen des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu genügen. Insoweit wird auf die dem Antragsteller bekannt gegebenen Beschlüsse des Senats vom 06.08.2021 und vom 22.02.2022 verwiesen.
Die Tatsache, dass der Antragsteller diese Ausführungen und Rechtstatsachen bei jeder neuerlichen Antragstellung bewusst missachtet, zeigt unabweisbar, dass das verfolgte Rechtsschutzziel in Wahrheit nicht in der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens nach den §§ 172 Abs. ff StPO besteht, sondern in dem Wunsch, Behörden und Gerichte solange mit verfehlten Anträgen und Ausführungen zu belästigen, bis möglicherweise eines Tages doch eine seinen unhaltbaren Vorstellungen entsprechende Entscheidung ergeht. Dieser Umstand wird erhärtet dadurch, dass eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 06.08.2021 vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen wurde, Beschluss vom 11.02.2022, Az.: 2 BvR 1917/21.
3. Der vorliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist offensichtlich aussichtslos, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 22.02.2022 verwiesen, sowie auf die aus Rechtsgründen vollständig verfehlte Auffassung, es läge ein Fall der Pflichtverteidigung vor.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 – Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495]) ergibt sich bei dieser Sachlage für jeden Einsichtigen ohne Schwierigkeiten – und für den Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Senatsbeschlüsse. Da die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs erneut den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 BvQ 91/21 [BeckRS 2021, 36832]: pauschale Behauptungen ohne Substanz; Beschluss vom 09.02.2022 – 2 BvQ 10/22: Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller …, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise … Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen), war die Antragstellung rechtsmissbräuchlich und deswegen als unzulässig abzulehnen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben