Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Vorhaben, Beiordnung, Rechtsverfolgung, Leistung, Beurteilung, Entlohnung, Antragsteller, Erfolgsaussichten, Rechtsschutzbegehren, Zusammenhang, Vorteil, Pflichtverteidigung, beabsichtigte Rechtsverfolgung, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  4 Ws 27/22 KL – 28/22 KL

Datum:
9.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14808
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers  auf Bestellung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24.01.2022, Az.: 201 Zs 3141/21 c, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist ohne jede Erfolgsaussicht (§§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Zudem sind seine Rechtsschutzbegehren in jeder Hinsicht rechtsmissbräuchlich. Für derartige Vorhaben können Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt weder beigeordnet noch bestellt werden.
1. Hinsichtlich des Hintergrunds auch dieser Strafanzeige und hinsichtlich des bisherigen Vorgehens des Antragstellers wird auf die Beschlüsse des Senats vom 22.02.2022, Az.: 4 Ws 29/22 KL, 30/22 KL, und vom 02.03.2022, Az.: 4 Ws 26/22 KL, verwiesen. Diese enthalten eine Zusammenstellung der bisherigen Strafanzeigen und Prozesskostenhilfegesuche des Antragstellers für jeweils einen Antrag nach den §§ 172 Abs. 2 ff StPO, sowie die entsprechenden Entscheidungen des Senats. Sämtliche Verfahren betreffen offenbar angebliche Straftaten im Zusammenhang mit einem Judotraining und sämtliche Beschlüsse wurden dem Antragsteller bekannt gegeben, sodass er über die gültige Sach- und Rechtslage nicht im Unklaren sein kann.
Die vorliegende Besonderheit, nämlich die Auffassung, dass eine angeblich nicht regelkonforme Kampfrichterentscheidung den Tatbestand des Betrugs verwirklichen könne, ist nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Antrags zu rechtfertigen. Denn diese Ansicht beruht auf einem grundlegenden Fehlverständnis des Betrugs: Entgangene Freizeit und gesundheitliche Beeinträchtigungen können das durch § 263 StGB allein geschützte Vermögen nicht mindern, der Vorteil des Kampfrichters durch seine Entlohnung wird unabhängig von der Güte seiner Leistung erbracht und steht in keinem stoffgleichen Zusammenhang mit dem nicht vorhandenen Vermögensschaden des Antragstellers.
2. Der Antragsteller erweist sich, wie bisher, als unwillig, den – selbst im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verringerten – Darlegungsanforderungen des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu genügen. Insoweit wird wiederum auf die vorgenannten Beschlüsse des Senats Bezug genommen. Die Tatsache, dass der Antragsteller diese Ausführungen und Rechtstatsachen bei jeder neuerlichen Antragstellung bewusst missachtet, zeigt unabweisbar, dass das verfolgte Rechtsschutzziel in Wahrheit nicht in der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens nach den §§ 172 Abs. 2 ff StPO besteht, sondern in dem Wunsch, Behörden und Gerichte solange mit verfehlten Anträgen und Ausführungen zu belästigen, bis möglicherweise eines Tages doch eine seinen unhaltbaren Vorstellungen entsprechende Entscheidung ergeht. Dieser Umstand wird erhärtet dadurch, dass eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 06.08.2021 vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen wurde, Beschluss vom 11.02.2022, Az.: 2 BvR 1917/21.
3. Der vorliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist offensichtlich aussichtslos, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und der aus Rechtsgründen vollständig verfehlte Auffassung ergibt, es läge ein Fall der Pflichtverteidigung vor.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 – Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495]) ergibt sich bei dieser Sachlage für jeden Einsichtigen ohne Schwierigkeiten – und für den Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Senatsbeschlüsse. Da die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs erneut den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 BvQ 91/21 [BeckRS 2021, 36832]: pauschale Behauptungen ohne Substanz), war die Antragstellung rechtsmissbräuchlich und deswegen als unzulässig abzulehnen.


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