Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 7 M 20.389

Datum:
17.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3615
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2020.
Der Antragsteller hat 7. Januar 2020 Klage (M 7 K 20.94) zur Niederschrift gegen eine Kostenrechnung des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord – Kostenrecht vom 12. Dezember 2019 i.H.v. 54,- EUR erhoben.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 wurde der vorläufige Streitwert auf 54,- EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und Anlage 1 zum GKG eine Verfahrensgebühr I. Instanz dreifacher Satz Kostenverzeichnis – KV – 5110 in Höhe von 105,- EUR als (vorläufige) Kosten des Verfahrens zu entrichten.
Hiergegen hat der Antragsteller am 29. Januar 2020 Erinnerung eingelegt.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Erinnerungsverfahren sowie des Verfahrens M 7 K 20.94 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder – vorliegend den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO – als Einzelrichter.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Kostenansatz sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Mit der Klageerhebung wird somit die Verfahrensgebühr fällig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG). Wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird regelmäßig erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung festgelegt (ggf. mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht einer Partei an die andere). Damit wurde mit Erhebung der Klage am 7. Januar 2020 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig und damit zu Recht gegenüber dem Antragsteller als Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG) angesetzt.
Auch die Höhe der erhobenen Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert von 54,- EUR beträgt die einfache Gebühr 35,- EUR (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kostenhöhe ergibt sich nach § 3 Abs. 2 GKG aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Nach Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG wird bei einer Klage im ersten Rechtszug (zunächst) eine dreifache Gebühr erhoben, vorliegend 105,- EUR.
Die der Kostenerhebung zugrundeliegende vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die endgültige Festsetzung des – bis dahin jederzeit änderbaren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) – Streitwerts wird zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist aus oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war damit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 151 Rn 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).


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