Aktenzeichen M 23 M 15.3548
GKG § 66
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2015.
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Gericht im Verfahren M 23 K 13.5160 die Klage des jetzigen Antragstellers abgewiesen (Nr. I) und ihm die Kosten auferlegt (Nr. II). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 200,28 EUR festgesetzt. Sowohl das Urteil als auch die Streitwertfestsetzung sind rechtskräftig.
Mit Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu dem Verfahren M 23 K 13.5160 vom 6. Mai 2015, Buchungsnummer 0318.0302.5190, wurde der Antragsteller zur Zahlung von 105,00 EUR aufgefordert.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingegangen am 17. August 2015, wandte sich der Antragsteller u.a. gegen diese Kostenrechnung. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, dass das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen sei.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 17. August 2015 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller äußerte sich ergänzend mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015 und 7. Juni 2016.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Klageverfahren M 23 K 13.5160 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen.
Über die Erinnerung entscheidet kraft Gesetzes der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG).
Die Kostenrechnung vom 6. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ausführungen des Antragstellers hat er das Klageverfahren M 23 K 13.5160 verloren und daher entsprechend dem dortigen Ausspruch im Tenor (Nr. II) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die von dem Antragsteller erwähnte Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen Verfolgungsverjährung hat auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Einfluss.
Die Gerichtskosten wurden auch anhand des festgesetzten Streitwerts richtig berechnet.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG unanfechtbar.