Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 5 M 20.1958

Datum:
8.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12934
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, §  66
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 20. … Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2020.
Der Antragsteller hatte am 3. Januar 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2016 erhoben (M 5 K 18.21).
In dem Verfahren M 5 K 18.21 sind in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 die Beurteilerin und die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als Zeugen vernommen worden. Die Zeugin W. machte Auslagen geltend. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2019 unter Auferlegung der Kosten an den Kläger ab und setzte mit Beschluss vom gleichen Tag den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.
Mit Kostenrechnung vom 20. Januar 2020 wurden die entstandenen Gebühren und Auslagen durch die Kostenbeamtin auf 463,30 EUR festgesetzt, wovon 25,30 EUR auf die Zeugenentschädigung entfielen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 legte der Antragsteller förmlich Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 20. Januar 2020 ein. Zur Begründung führte er an, dass die Position „Zeugenentschädigung“ mit einem Betrag von 25,30 EUR unsubstantiiert sei.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet über die Erinnerung kraft Gesetzes der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die statthafte Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG, soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin hat zu Recht Kosten in Höhe von 25,30 EUR als Zeugenentschädigung festgesetzt.
Nach Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werden Zeugen, die vom Gericht herangezogen worden sind, bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
Die in dem Verfahren M 5 K 18.21 zum Termin am 6. November 2019 geladene Zeugin Frau W. hat Auslagen (Fahrtkosten) in Höhe von 25,30 EUR geltend gemacht und die Höhe durch Vorlage der Fahrkarte der Deutschen Bahn AG belegt. Auf telefonische Nachfrage der Kostenbeamtin hat die Zeugin erklärt, dass sie von ihrem privaten Wohnsitz aus angereist sei und derzeit kein „Jobticket“ der Deutschen Bahn AG besitze.
Die der Zeugin entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 25,30 EUR sind daher zu ersetzen. Die Kostenerinnerung war daher zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 66 Abs. 8 GKG ist das Erinnerungsverfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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