Kosten- und Gebührenrecht

Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  9 N 16.2544

Datum:
30.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2303
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Es kann aber auch der Billigkeit entsprechen, eine durch das Nachgeben der Beteiligten bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.).
Danach sind die Kosten hier dem Antragsgegner aufzuerlegen. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers hat der Antragsgegner das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt, indem er den Bebauungsplan „S.weg-L.berg“ in Bezug auf die Beseitigung des Niederschlagswassers geändert und dadurch dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat. Auch wies der Bebauungsplan nach der im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung (vgl. R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 15) bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens ein beachtliches Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder einen Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf, weil die Problematik der Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers nicht hinreichend bewältigt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13. April 2018 im Eilverfahren (Az. 9 NE 17.1222) verwiesen. Jedenfalls dieser Fehler hätte voraussichtlich zu einem Obsiegen des Antragstellers geführt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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