Kosten- und Gebührenrecht

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Bestimmung des für den Kaufpreis maßgeblichen Verkehrswertes

Aktenzeichen  V ZR 276/10

Datum:
15.9.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 3 AusglLeistG vom 03.07.2004
§ 5 FlErwV vom 15.09.2000
§ 194 BauGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 18. November 2010, Az: 22 U 14/10, Urteilvorgehend LG Berlin, 22. Januar 2010, Az: 28 O 202/08

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 – V ZR 192/10, juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 – V ZR 11/08, NJW 2008, 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.
Krüger                                   Lemke                                    Schmidt-Räntsch
                    Brückner                                 Weinland

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