Kosten- und Gebührenrecht

Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylverfahren

Aktenzeichen  B 3 S 16.31179

Datum:
19.9.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 30 Abs. 1 S. 1
AsylG AsylG § 83b

 

Leitsatz

Der durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000,00 EUR und in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets 2.500,00 EUR zugrunde gelegt werden, soweit nicht die Besonderheiten der § 30 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 RVG einschlägig sind. (redaktioneller Leitsatz)
Es wird grundsätzlich nicht danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen nach §§ 26a, 27a AsylG ergangene Bescheide bzw. gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a AsylG richtet (OVG Bln-Bbg BeckRS 2016, 49773). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 08.09.2016 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 16.31180 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.08.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) an und legte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens der Antragsgegnerin auf.
Mit Schreiben vom 14.09.2016, eingegangen beim Gericht am 14.09.2016, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers den Streitwert des Verfahrens in der Sache B 3 S 16.31179 auf 1.500,00 EUR festzusetzen. Weiterhin beantragte er, die näher aufgeführten Kosten aus dem Streitwert von 1.500,00 Euro festzusetzen.
II.
Den Antrag auf „Streitwertfestsetzung“ legt das Gericht entsprechend §§ 122, 88 VwGO als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandwertes nach § 30 RVG aus, da eine Streitwertfestsetzung infolge der Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG nicht in Betracht kommt.
Der Gegenstandswert war ist auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Zu den notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 08.09.2016 grundsätzlich vollständig erstatten muss, gehören aufgrund der Regelung in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 30 Abs. 1 S. 1 RVG, dass sich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR errechnen.
Der durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000,00 EUR und in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets 2.500,00 EUR zugrunde gelegt werden, soweit nicht die Besonderheiten der §§ 30 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 RVG einschlägig sind. Es wird daher insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16 a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen nach §§ 26 a, 27 a AsylG ergangene Bescheide bzw. gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a AsylG richtet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016, Az. OVG 3 K 40.16, juris m. w. N.).
Der vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert ist hier auch nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, so dass keine Erniedrigung gem. § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommt. Eine derartige Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzung ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall vorzunehmen, weil andernfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde.
Die Kostenfestsetzung aus dem Gegenstandswert von 2.500 Euro fällt hingegen in die Zuständigkeit des Kostenbeamten und erfolgt mit gesondertem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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