Kosten- und Gebührenrecht

Festsetzung, Umsatzsteuer, Zustellung, Berechnung, Anspruch, Auslagen, Auslagenpauschale, Anlage, Anwendung, Auslagenersatz, Anzahl, Zustellauslagen, Zustellungen, Insolvenzverwalterin

Aktenzeichen  1513 IK 297/21

Datum:
30.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54130
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
1.120,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
212,80
Vergütung insgesamt
1.332,80
zu erstattende Auslagen
168,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
31,92
Auslagen insgesamt
199,92
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100

Gründe

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Unter Anwendung von Nummer 9… der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.


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