Kosten- und Gebührenrecht

Folgen der Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer Abhilfeentscheidung

Aktenzeichen  8 B 15.2552

Datum:
24.11.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110012
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a, § 92 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 140 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 141 S. 2, § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor der Entscheidung über eine Abhilfe (§ 133 Abs. 5 VwGO) zurückgenommen, ist das Verfahren in analoger Anwendung der § 140 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO und § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zuständig für die Entscheidung über die Rücknahmefolgen ist in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof; der Senat entscheidet in analoger Anwendung von § 141 S. 2 VwGO als Kollegium. § 87a VwGO findet wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 B 15.2552 2016-08-18 Urt VGHMUENCHEN VG Ansbach

Tenor

I.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit Urteil vom 18. August 2016 hat der Senat über die Streitsache 8 B 15.2552 entschieden und unter Nr. V des Tenors die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich die mit Schriftsatz vom 3. November 2016 eingelegte Beschwerde der Beklagten. Noch vor Begründung der Beschwerde und Entscheidung über eine Abhilfe durch den Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2016 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
II.Nach Zurücknahme der Beschwerde war das Verfahren in analoger Anwendung des § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Rücknahme bedarf keiner Zustimmung der übrigen Beteiligten (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 62; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 20).
Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (BayVGH, B.v. 2.8.2011 – 4 B 11.1215 – BayVBl 2013, 59, m. w. N.).
Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (BayVGH, B.v. 2.8.2011 – 4 B 11.1215 – BayVBl 2013, 59, m. w. N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 68).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Senats vom 18. August 2016 rechtskräftig.


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