Kosten- und Gebührenrecht

Gebührenermäßigung bei Antragsrücknahme in einer Unterhaltssache

Aktenzeichen  003 F 1413/15

Datum:
20.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4260
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 243
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Werden dem Antragsteller in einer Unterhaltssache wegen der Rücknahme des Antrages die Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG auferlegt, so unterscheidet sich dies inhaltlich von einer Kostenentscheidung nach § 269 III 2 ZPO. Dem Antragsteller ist deshalb die Gebührenermäßigung nach Nr. 1221 Nr. 1 KV FamGKG nicht zu gewähren. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung vom 16.12.2019 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 16.12.2019 hat d. Antragsteller die Rückerstattung des im November 2015 einbezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 213,00 € verlangt.
Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 19.07.2016 durch Antragsrücknahme beendet. Mit Beschluss vom 20.07.2016 wurde eine Kostenentscheidung getroffen, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit Kostenrechnung vom 26.08.2016 wurde eine 3,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1220 KV-FamGKG ohne Ermäßigung in Ansatz gebracht.
Die Verfahrensbeteiligte/n wurde/n gehört.
II.
Das Schreiben ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26.08.2016 auszulegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erinnerung aufgrund von Verwirkung bereits unzulässig ist, da sie unbegründet ist. Eine Rückerstattung kommt nicht in Betracht, da der Vorschuss durch eine Verrechnung auf die entstandene 3,0 Verfahrensgebühr verbraucht ist, Nr. 1220 KV-FamGKG. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme des Antragstellers beendet. Über die Kosten wurde nach billigem Ermessen entschieden, § 243 FamFG. Eine Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1221 KV-FamGKG ist damit ausgeschlossen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FAmGKG, 3. Auflage, Rn. 33 zu Nr. 1221 Kv).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.


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