Kosten- und Gebührenrecht

Gegenvorstellung gegen Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 20.428

Datum:
4.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4527
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88
KG Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 lit. c

 

Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen einen formell rechtskräftigen Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe kann ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn nicht dargelegt ist, dass diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 ZB 20.11 2020-02-19 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 19. Februar 2020 erhobene „sofortige Beschwerde“, die bei sachgerechter Ermittlung des Rechtsschutzziels gemäß § 88 VwGO als Gegenvorstellung zu behandeln ist, hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. November 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beizuordnen, abgelehnt.
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei einem formell rechtskräftigen Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe (wohl bejahend BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u.a. – juris Rn. 3; zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung allgemein vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 S 20.136 – Rn. 3 m.w. Rsprnachweisen) liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die damit begehrte Abänderung der ergangenen Entscheidung und Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vor. Denn der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom „2.02.2020“ (richtig wohl: 2.03.2020) weder dargelegt, dass diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u.a. – juris Rn. 6), noch sonst wichtige neue Argumente aufgezeigt, die dem Senat Anlass geben würden, seine Entscheidung zu korrigieren.
Der Kläger ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe hinreichende Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung zu Unrecht verneint, weil er zu strenge Anforderungen an die Darlegung möglicher Zulassungsgründe gestellt habe. Er habe in vielfacher Hinsicht bestritten, dass es sich bei der polizeilichen Maßnahme um einen Fall vorsätzlicher Falschalarmierung bzw. vorgetäuschter Gefahr (s. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG) gehandelt habe. Das Gericht habe Tatsachenfeststellungen teilweise unvollständig und rechtsfehlerhaft getroffen sowie verkannt, dass nach seinem Sachvortrag eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, und schwierige, bislang ungeklärte Tatsachen- und Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
Damit zeigt er jedoch nicht auf, dass die Voraussetzungen zur Änderung des unanfechtbaren Beschlusses vom 19. Februar 2020 vorliegen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers sowohl im Klagewie insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren im Einzelnen gewürdigt und seine Einwände bezüglich der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) als (offensichtlich) nicht stichhaltig angesehen. Soweit der Kläger meint, aus seiner Sicht fehle es bei dem von ihm getätigten „Notruf“ am Vorsatz oder (auch) einem grob fahrlässigen Fehlverhalten, man könne ihm allenfalls unterstellen, dass er sich über das Bestehen einer Gefahrenlage bzw. Notlage geirrt habe, zeigt er keine gewichtigen neuen Argumente auf, die die angefochtene Entscheidung als gesetzeswidrig erscheinen lassen.
Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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