Kosten- und Gebührenrecht

Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge

Aktenzeichen  XI ZR 372/12

Datum:
28.1.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 114 ZPO
§§ 114ff ZPO
§ 321a ZPO
Nr 1700 GKVerz
Nr 1500 GKVerz
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2012, Az: 13 U 212/11vorgehend LG Hamburg, 27. Oktober 2011, Az: 328 O 512/09, Urteil

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 – Kassenzeichen … – wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 – X ZR 7/12, juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers                          Joeres                          Ellenberger
                    Matthias                       Menges


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