Kosten- und Gebührenrecht

Höhe der Sachverständigenvergütung im nicht gesondert erfassten Fachgebiet „Einzelbaumbewertung“

Aktenzeichen  10 O 6636/18

Datum:
1.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27886
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3, § 13

 

Leitsatz

1. Die sachverständige Aufhellung der näheren Hintergründe des – im Kontext eines Sturmereignisses stattgefundenen – Umstürzens eines Baumes von einem Privatgrundstück auf ein auf öffentlichem Grund geparktes Kraftfahrzeug unterfällt weder dem Sachgebiet 37 (Ursachenermittlung bei Fahrzeugunfällen) noch dem Sachgebiet 13.3 (Garten- und Landschaftsbau) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. (Rn. 3 – 4)
2. Vielmehr ist das in jenem Zusammenhang zum Tragen kommende, gesetzlich nicht gesondert erfasste Fachgebiet „Einzelbaumbewertung“ gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG nach billigem Ermessen der in § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG mit 120,00 € für jede Stunde taxierten Honorargruppe 12 zuzuordnen. (Rn. 5)

Tenor

1. Die Tätigkeit des Sachverständigen … ist mit 120,00 € für jede Stunde zu vergüten.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der von Amts wegen ergangene Beschluss beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG.
1. Hinsichtlich des Anlasses der Entscheidung wird auf die richterliche Verfügung vom 01.07.2019 Bezug genommen, die den Parteien und dem Sachverständigen zur Kenntnis gegeben worden ist.
2. a) Eine Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zum Sachgebiet 37 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (Ursachenermittlung bei Fahrzeugunfällen) kommt nicht in Betracht, auch wenn die nach dem – insoweit maßgeblichen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG) – Beweisbeschluss vom 19.12.2018 (Bl. 38 d. A.) sachverständig zu klärenden Fragen darauf abzielten, die näheren Hintergründe für das Umstürzen des streitgegenständlichen Baumes auf das Fahrzeug der Klägerin zu ermitteln. Denn von einem „Fahrzeugunfall“ im Rechtssinne kann nicht gesprochen werden, wenn ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis vorliegt, an dem – wie hier – lediglich ein einzelnes Kraftfahrzeug (passiv) als Objekt der Schädigung beteiligt ist und diese Beschädigung auch nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem Betrieb des beschädigten oder eines anderen Kraftfahrzeugs gestanden hat (OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2017 – 2 W 119/17, DS 2017, 232).
b) Wegen der Einbettung der streitgegenständlichen Fragestellung(en) in ein Unfallereignis konnte aber auch keine Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zum Sachgebiet 13.3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau; Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet 13.1 oder 13.2) erfolgen. Denn der Fachbereich „Garten- und Landschaftsbau“ betrifft das Anlegen von Gärten, Teichen, Wegen und dergleichen sowie – soweit es um die Ermittlung von Schadensursachen geht – Schäden an solchen unbeweglichen Sachen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2006 – 1 Ws 177/06, JurBüro 2006, 652).
c) Nachdem auch keine besondere Vergütung im Sinne von § 13 JVEG vereinbart worden ist (das darauf abzielende Schreiben des Sachverständigen vom 31.12.2018 – Bl. 47 d. A. – ist während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Einzelrichters zur Akte gelangt und wurde den Parteien im Nachgang nicht mehr zur Kenntnis gegeben; der Sachverständige ist gleichwohl tätig geworden), war hier im Ergebnis eine Zuordnung nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG vorzunehmen; eine Zuordnung zu einem der vorgenannten, inhaltlich zum Teil vergleichbaren bzw. ähnlichen Sachgebiete kam nicht in Betracht (s. erneut OLG Celle, JurBüro 2006, 652). Vor dem Hintergrund der vergleichsweise seltenen Spezialisierung des Sachverständigen (u.a.) auf das vorliegend zum Tragen gekommene Fachgebiet der Einzelbaumbewertung war dessen Leistung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen der vorliegenden Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit 120,00 € für jede Stunde taxierten Honorargruppe 12 zuzuordnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.


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