Kosten- und Gebührenrecht

I ZB 12/22

Aktenzeichen  I ZB 12/22

Datum:
23.3.2022
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:230322BIZB12.22.0
Normen:
§ 63 GKG
§ 66 Abs 2 S 3 GKG
§ 66 Abs 8 S 1 GKG
§ 68 Abs 1 S 5 GKG
§ 68 Abs 3 S 1 GKG
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 11. November 2021, Az: 3 U 1137/21vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. April 2021, Az: 3 HKO 6997/20

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1
I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
2
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 “Kosteninteresse” und “Rechtsmittelzulässigkeit”).
3
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren. Eine – wie vorliegend – kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – I ZB 75/20, juris Rn. 2 mwN).
Koch     
      
Löffler     
      
Schwonke
      
Odörfer     
      
Wille     
      


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben