Kosten- und Gebührenrecht

III ZB 16/20, III ZB 17/20, III ZB 18/20

Aktenzeichen  III ZB 16/20, III ZB 17/20, III ZB 18/20

Datum:
17.12.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16.20.0
Normen:
§ 6 Abs 2 GKG
Nr 1700 GKVerz
§ 25 Abs 2 KostVfg
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 20. August 2020, Az: III ZB 16/20, Beschlussvorgehend BGH, 18. Juni 2020, Az: III ZB 16/20, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 25. März 2020, Az: 2 T 14/20vorgehend AG Speyer, 27. Februar 2020, Az: 31 C 486/19

Tenor

Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 – Kassenzeichen 780020134744 zum Verfahren III ZB 16/20, 780020134751 zum Verfahren III ZB 17/20 und 780020134769 zum Verfahren III ZB 18/20 – werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat in den Verfahren III ZB 16/20, III ZB 17/20 und III ZB 18/20 jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020, mit dem die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von Prozesskotenhilfe für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt worden war, auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 8. September 2020 sind gemäß KV-Nr. 1700 des GKG Festgebühren in Höhe von jeweils 60 € erhoben worden.
2
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2020, mit dem er eine “Zurückweisung” dieser Kostenrechnungen erklärt hat. Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.
II.
3
Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
4
Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.
5
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insbesondere ist der Beschluss vom 8. September 2020 von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn. 34 [Stand: 1. Juni 2020]).
6
Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der Antragsteller mit seinem Einwand, Abschrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage einer Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies – wie bereits die Bezeichnung “Abschrift” deutlich macht – nicht zu. Es ist daher – wie bereits in dem Beschluss vom 18. Juni 2020 ausgeführt – nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt.
7
2. Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Kostenverfügung vom 6. März 2014 (BAnz AT 7. April 2014 B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung vom 10. August 2015 (BAnz AT 25.08.2015 B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom Antragsteller übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienstsiegel versehen.
8
3. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich.
Kessen


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