Kosten- und Gebührenrecht

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auszugehen

Aktenzeichen  002 C 716/15

Datum:
23.8.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117181
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Straubing
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 106, § 794 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts Straubing vom 15.02.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 835,47 € (in Worten: achthundertfünfunddreißig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5% hieraus seit 01.03.2016 festgesetzt.

Gründe

Ausgleichung Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen
356,00 €
Davon entfallen auf:
Klagepartei
2/3
237,33 €
Beklagtenpartei
1/3
118,67 €
Vorschuss Klagepartei hiervon verrechnet auf
438,00 €
Vorschuss Beklagtenpartei hiervon verrechnet auf
0,00 €
eigene Kostenschuld
237,33 €
eigene Kostenschuld
0,00 €
auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss
– 200,67 €
Restbetrag
118,67 €
Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.
Der weitere Überschuss in Höhe von 82,00 € wird zurückerstattet.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Anwaltskosten
1.431,21 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
1.431,21 €
Davon tragen:
Klagepartei
2/3
Beklagtenpartei
1/3
Außergerichtliche Kosten
954,14 €
Außergerichtliche Kosten
477,07 €
abzüglich eigene Kosten
0,00 €
abzüglich eigene Kosten
1.431,21 €
der Gegenseite zu erstatten
954,14 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
Ein Prozessvergleich in Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel.
Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht dazu geeignet, dass in ihm über die gegen die Rechtsbeständigkeit des zugrunde liegenden Vergleichs erhobenen Einwendungen entschieden wird (vgl. KG vom 02.03.1960, 15 W 221/60).
Der vorliegende gerichtliche Vergleich entspricht den formellen Erfordernissen. Offensichtliche formelle oder sachliche Gründe, die die Ablehnung des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen des Fehlens eines zur Kostenfestsetzung geeigneten Titels zulassen würden, sind nicht ersichtlich.
Die von der Klagepartei im Schriftsatz vom 13.08.2016 zitierte Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 – VII ZB 13/12) vermag nicht zu überzeugen.
In der Entscheidung ging es um den Sachverhalt, dass mangels wirksamer Zustellung kein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vorlag. Dieser Einwand kann im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden, da es aktenersichtlich, und damit offensichtlich, ist, ob eine Zustellung wirksam erfolgte oder nicht, sprich ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vorliegt.
Im hiesigen Fall soll der zuständige Richter im Termin vom 15.02.2016 nach Meinung der Klageseite einen unzutreffenden Hinweis erteilt haben, der zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs geführt haben soll. Dieser Einwand ist weder aktenersichtlich noch offensichtlich, sodass er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher zu erlassen.
Dass die Klagepartei keinen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat, hindert dies nicht. Gemäß § 106 ZPO kann diese ihren Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend machen.
Zusammenfassung Berechnung
Gerichtskosten
118,67 €
zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten
954,14 €
zu erstatten von der Klagepartei
Summe
835,47 €
zu erstatten von der Klagepartei


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