Kosten- und Gebührenrecht

Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall eines Wohnmobils

Aktenzeichen  5 C 429/21

Datum:
25.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19499
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249

 

Leitsatz

1. Für den unfallbedingten Ausfall eines zu reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken oder Urlaubsfahrten betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.086,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2008, 453) und der absolut herrschenden Meinung begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freitzeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf Nutzungsenfschädigung.
Das Amtsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.
Anhaltspunkte die für eine alltägliche Nutzung des Wohnmobils sprechen könnten, wurden seitens des Klägers nicht vorgebracht.
2. Es besteht auf kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit als tatsächlich vorprozessual eine Tätigkeit entfaltet worden ist. Vorliegend wurden die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstmals mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeschallen, als nur noch Reparaturkosten in Höhe von 545,09 Euro sowie die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.086,00 Euro in Streit waren.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können ferner nur aus dem Betrag zugesprochen werden, der geschädigten Partei tatsächlich zugestanden hat oder nachträglich zugesprochen worden ist. Vorliegend standen dem Kläger lediglich noch die restlichen Reparaturkosten zu, nicht jedoch die Nutzungsausfallentschädigung.
Von daher berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 545,09 Euro. Die diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 143,84 Euro wurden von den Beklagten jedoch bereits bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch mehr besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709 ZPO und für die Streitwertfestsetzung waren § 3 ZPO, 48 GKG maßgeblich.


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