Aktenzeichen 1 W 1477/19
ZPO § 114 Abs. 1, § 127 Abs. 2
Leitsatz
1. Es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, da die erforderliche konkrete Darlegung einer etwaigen haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin auch mit der Beschwerde nicht erfolgte. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Übrigen obliegt dem Zivilgericht nicht die Klärung allgemeiner abstrakter Rechtsfragen wie die vom Antragsteller wohl begehrte Klärung der Rechtsgrundlagen des Praktikumskonzepts der Antragsgegnerin. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
15 O 15780/19 2019-11-15 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15.11.2019, Az. 15 O 15780/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2019 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Recht angenommen, dass die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bestehen. Der Antragsteller hat noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass Hauptbestandteil seiner Klage eine Klage auf Schadensersatz wegen Schädigung sei. Die dafür zunächst – schon für eine Haftung dem Grunde nach – erforderliche konkrete Darlegung einer etwaigen haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin (§ 839 BGB) erfolgt aber auch mit der Beschwerde nicht. Diese Darlegung obliegt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen dem Antragsteller als Anspruchsteller. Im Übrigen obliegt dem Zivilgericht nicht die Klärung allgemeiner abstrakter Rechtsfragen wie die vom Antragsteller wohl begehrte Klärung der Rechtsgrundlagen des Praktikumskonzepts der Antragsgegnerin.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 2 ZPO, bestehen nicht.