Kosten- und Gebührenrecht

Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Hundehaltungsverbot

Aktenzeichen  23 C 20.1929

Datum:
25.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26763
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 2
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, so dass sein Gutachten grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür ist, ob ein Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung vorliegt. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 20.1182 2020-07-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerseite wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (Az. RN 4 S 20.1182), mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerseite beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung von fünf Hündinnen sowie gegen ein nachträglich erlassenes Hundehaltungsverbot und eine Veräußerungsanordnung bezüglich der fünf Hündinnen wiederherzustellen und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Nr. I. des Beschlusstenors) und demzufolge auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Nr. II).
Mit ihrer am 12. August 2020 eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerseite gegen die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerseite – unter Beiordnung der Bevollmächtigten – abgelehnt hat, weil diese nicht aufgezeigt hat, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bietet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – unter Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO – ist, dass der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114, Rn. 28 m.w.N.).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Rechtsstandpunkte, welche die Antragstellerseite im vorliegenden Fall vorgebracht hat, erfüllen die Anforderungen nicht. Der Senat verweist hierzu entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den der Antragstellerseite übersandten Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 23 CS 20.1928 sowie auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
3. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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