Kosten- und Gebührenrecht

Keine Prozesskostenhilfe für Verfahren gegen unanfechtbaren Beschluss

Aktenzeichen  9 ZB 17.2

Datum:
4.1.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 4, § 118 Abs. 1 S. 4, S. 5, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114, § 118 Abs. 1 S. 5
GKG GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Für ein Verfahren gegen einen nach Klagerücknahme ergangenen unanfechtbaren Einstellungsbeschluss kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Anfechtung tierschutzrechtlicher Anordnungen ist in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich vom Auffangstreitwert (5.000 Euro) auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 161022 2016-10-06 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin vom 12. Oktober 2016 zu ihren Gunsten so, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) begehrt, um ein Rechtsmittel gegen den von ihr abgelehnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2016 einlegen zu können. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 4 K 16.1022 eingestellt, nachdem die Klägerin mit ihrer am 21. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihre Klage zurückgenommen hatte.
Der Antrag wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Zum Zeitpunkt der Datierung des Schreibens der Klägerin vom 12. Oktober 2016 wäre ein Rechtsmittel im Verfahren des Verwaltungsgerichts RN 4 K 16.1022 mangels einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig gewesen. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens beim Verwaltungsgerichtshof am 10. November 2016 lag demgegenüber zwar eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Wie der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss entnommen werden kann, ist dieser Beschluss aber unanfechtbar mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Klagerücknahme der Klägerin ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 92 Rn. 11).
Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 12. Oktober 2016 als Streitwertbeschwerde auszulegen sein sollte, für die kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), wäre diese unbegründet. Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.8.2016 – 9 C 16.909 – juris Rn. 8). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013). Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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