Kosten- und Gebührenrecht

Keine weitere Sachaufklärung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  20 B 16.2358

Datum:
21.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7792
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
KrWG § 18 Abs. 5 S. 2, § 62

 

Leitsatz

Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Nach Eingang der Erledigungserklärungen sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen verwehrt (Anschluss an BVerwG BeckRS 1974, 31327414). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 15.682 2015-11-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2015 ist unwirksam geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.
IV. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 ist das Verfahren einzustellen und das Urteil vom 19. November 2015 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Nach Eingang der Erledigungserklärungen sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen verwehrt (BVerwG, B.v. 7.1.1974 – I WB 30/72 – BVerwGE 46, 215).
Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte lässt sich nach Überzeugung des Senats mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignis und damit auch keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Zum einen wären umfangreiche Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere einer Beweisaufnahme zur Klärung des tatsächlichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der angeblich beauftragenden Firma, zu führen. Daran anschließend lässt sich die Frage des Verhältnisses zwischen einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und einer abfallrechtlichen Anordnung im Einzelfall nach § 62 KrWG im Falle der Untersagung einer Tätigkeit eines Subunternehmers nicht einfach beantworten (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 16.1.2014 – 10 S 2273/13 – KommJur 2014, 220). Zudem war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beendigung der Sammlung der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, die Kosten zwischen der Klägerin und der Beklagten aufzuheben. Die außergerichtlichen Kosten werden in diesem Fall nicht ausgeglichen (vgl. Rennert: in Eyermann, VwGO, 15.A. 2019, § 155 Rn 4).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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