Kosten- und Gebührenrecht

Keine Wiederaufnahme bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  M 6 E 17.2069

Datum:
14.9.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 166
ZPO ZPO § 153, § 589 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Die Wiederaufnahme kommt bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht in Betracht (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 102418). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.
II. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des gerichtskostenfreien Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
IV. Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom *. Mai 2017 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. M 6a E 11.2282, in dem die Kammer mit Beschluss vom 12. August 2011 den Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ablehnte, den Freistaat Bayern im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen und auszuhändigen.
Darüber hinaus beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nicht zulässig sei und gab Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags bis zum 11. September 2017. Mit Schreiben vom … September 2017 erklärte der Antragsteller, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag gegen einen Kammerbeschluss richtet, ist über den Antrag ebenfalls in Beschlussform durch die Kammer zu entscheiden (OVG Münster, B.v.18.12.2002 – 21 A 4534/02 – NVwZ-RR 2003, 535; BeckOK VwGO [Stand: 1.4.2017], Posser/Wolff, § 153 Rn. 47).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bereits unstatthaft und daher gem. § 153 i.V.m § 589 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – als unzulässig zu verwerfen (BeckOK VwGO [Stand: 1.4.2017], Posser/Wolff, § 153 Rn. 43).
Die Wiederaufnahme kommt bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 17.77 – juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 17.10.1983 – 2 WBW 1/83 – BVerwGE 76, 127). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags des Antragstellers scheidet auch eine Umdeutung seines Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.
Damit hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewil ligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch wenn an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 – 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 – juris Rn. 11 ff.), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Erfolg haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags in §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG und wurde in der Höhe des Streitwerts der Ausgangsentscheidung angesetzt. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei, so dass insoweit eine Streitwertfestsetzung unterblieb.

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