Kosten- und Gebührenrecht

Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten

Aktenzeichen  B 1 K 17.641

Datum:
8.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41810
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO analog § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Parteien haben die Hauptsache im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2019 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache hätte die Klage lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des streitgegenständlichen Bescheides in der Sache Erfolg gehabt. Im Hinblick auf alle weiteren verfahrensgegenständlichen Ziffern des angegriffenen Bescheides kann der Rechtsverfolgung hingegen keine hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden. Insoweit wird bezüglich der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 8, 9 und 11 auf den Beschluss der Kammer vom 7. November 2017 im zugehörigen Sofortverfahren (Az. B 1 S 17.719) Bezug genommen. Die Klage gegen die Ziffer 12 des angegriffenen Bescheides ist bereits unzulässig, da Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich nach dem besonderen Eilrechtsverfahren zu gewähren ist (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m. w. N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Gegen die Kostenentscheidung in den Ziffern 13 und 14 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.879) den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 – W 8 K 17.502 – juris Rn. 50). Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zwar unterliegt die Klägerin nach summarischer Prüfung in der Hauptsache hinsichtlich eines Großteils der angegriffenen Ziffern des Bescheides vom 7. August 2017, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung von erheblicher Bedeutung für die Durchsetzung des Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbotes (vgl. Az. B 1 K 19.879) war. Es entspricht daher billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben.
3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die Zwangsgeldandrohung nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bei gleichzeitiger Anfechtung der Grundverfügung (vgl. Verfahren B 1 K 19.879) nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des Streitwertes ist und die Klägerin im hiesigen Verfahren lediglich gegen Nebenentscheidungen zum Hundehaltungs- und Betreuungsverbot vorgeht, die nicht genügend Anhaltspunkte zur Bestimmung der Höhe des Streitwertes zulassen, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.


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