Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 15.31188

Datum:
24.4.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161

 

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn die erhobene Untätigkeitsklage wegen vorheriger Erledigungserklärung von Anfang an unzulässig war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 21. April 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nicht gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zu entscheiden, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Voraussetzung für das Greifen von § 161 Abs. 3 VwGO ist, dass der Kläger eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 161 Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall. Es fehlte schon bei Klageerhebung (11. September 2015) das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt bereits am 9. April 2015 den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hatte. Dieser wurde nach Aktenlage der früheren Bevollmächtigten des Klägers zugestellt.
Deshalb ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Wie bereits dargelegt war seine Klage von Anfang an unzulässig.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten bleibt erfolglos, weil die Klage zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussichten auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage wird verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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