Kosten- und Gebührenrecht

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch Veranlasser der Erledigung

Aktenzeichen  8 A 15.40000

Datum:
22.3.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Es entspricht in der Regel der Billigkeit, denjenigen Verfahrensbeteiligten mit den Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers vom 17. März 2016 und des Beklagten vom 7. März 2016 beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel der Billigkeit, denjenigen Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt im Ergebnis auch hier, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung der O. vom 17. Dezember 2014 für die Bundesstraße 8 „Nürnberg-Regensburg“, Ortsumgehung S. in der O. gemäß Art. 77 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Regierung der O. mit Aufhebungsbeschluss vom 22. Februar 2016 aufgehoben wurde. Im Übrigen wäre die Klage voraussichtlich auch erfolgreich gewesen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 1. Februar 2016 wird insoweit Bezug genommen. Es entspricht deshalb hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013).


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