Kosten- und Gebührenrecht

Maßgeblicher Zeitpunkt und Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  10 C 19.461

Datum:
11.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9550
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt sich die Ausweisungsverfügung des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache als auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags als rechtmäßig dar, bestehen zu keinem dieser Zeitpunkte hinreichende Erfolgsaussichten  (Rn. 4). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 17.4756 2019-02-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die vom Landratsamts P. a. d. Ilm mit Bescheid vom 11. September 2017 verfügte Ausweisung weiter. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 7. Februar 2019 abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 13. März 2019 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2019 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (10 ZB 19.777).
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorlagen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, wenn nach dem materiellen Recht bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Laufe des Verfahrens eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 10 C 17.322 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten getroffene Ausweisungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf den Beschluss vom heutigen Tage im Berufungszulassungsverfahren 10 ZB 19.777. Da sich die für Gefahrenprognose und Abwägungsentscheidung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen nicht geändert haben, stellt sich die Ausweisungsverfügung des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung als auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags als rechtmäßig dar, sodass zu keinem dieser Zeitpunkte hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben