Kosten- und Gebührenrecht

Neubewertung der Prüfungsleistung einer ärztlichen Prüfung

Aktenzeichen  M 16 K 15.4945

Datum:
26.4.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ÄApprO § 14 Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Aus der Verwendung des Wortes „mindestens“ in einer Prüfungsordnung ergibt sich, dass eine Mindestanzahl an Fragen beantwortet werden muss. Ist diese Mindestzahl eine Dezimalzahl, so muss die nächste volle Zahl an Fragen richtig beantwortet werden. Eine Frage kann nicht zur Hälfte, zu einem Viertel oder gar einem Zehntel richtig beantwortet werden. Sie ist entweder richtig oder falsch beantwortet. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein Auf- und Abrunden der Durchschnittswerte ist im Rahmen des § 14 Abs. 6, Abs. 7 S. 2 Nr. 1 ÄApprO kein Raum. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag des Kläger dahingehend auszulegen, dass der Bescheid vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2015 aufgehoben und der Kläger neu verbeschieden wird, wobei die vom Kläger erzielte Prüfungsleistung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note sehr gut bewertet wird.
Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2015.
Das Gericht weist ergänzend und klarstellend daraufhin, dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage des Auf- bzw. Abrundens im Zusammen mit § 14 Abs. 6 ÄApprO und § 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ÄApprO nicht stellt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (OVG Hamburg, U. v. 20.9.2007 – 3 Bf 239/06 – juris Rn. 73 f.; BayVGH, U. v. 29.7.2002 – 7 B 00.3641 – juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg, U. v. 22.2.2000 – 4 B 2.99 – juris Rn. 24) und dem Wortlaut der streitentscheidenden Normen. Sind vom Kläger unter Beachtung des Nachteilsverbots des § 14 Abs. 4 Satz 5 VwGO 287,25 bzw. 286,25 Fragen richtig zu beantworten, um die Note sehr gut zu erreichen, dann bedeutet dies, dass 288 bzw. 287 Fragen richtig zu beantworten sind. Ergibt die Berechnung einer Notengrenze im Einzelfall einen Wert von 287,25 bzw. 286,25, dann ist dieser mit 287 bzw. 286 richtigen Antworten gerade noch nicht überschritten. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der streitentscheidenden Normen, § 14 Abs. 6 ÄApprO und § 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ÄApprO. Um zu bestehen, sind mindestens 60% der gestellten Prüfungsfragen richtig zu beantworten. Für das Erreichen der Note sehr gut sind mindestens 75% der darüber hinaus gestellten Fragen zutreffend zu beantworten. Aus der Verwendung des Wortes „mindestens“ ergibt sich eindeutig, dass eine Mindestanzahl an Fragen beantwortet werden muss. Ist diese Mindestzahl eine Dezimalzahl, so muss die nächste volle Zahl an Fragen richtig beantwortet werden. Eine Frage kann nicht zur Hälfte, zu einem Viertel oder gar einem Zehntel richtig beantwortet werden. Sie ist entweder richtig oder falsch beantwortet. Müssen daher im Fall des Klägers mindestens 287,25 bzw. 286,25 Fragen richtig beantwortet werden, ist das erst erreicht, wenn der Kläger 288 bzw. 287 Fragen richtig beantwortet hat. Die vom Kläger geforderte Abrundung ist nicht in den Regelungen des § 14 Abs. 6 ÄApprO und § 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ÄApprO vorgesehen und widerspräche deren eindeutigem Wortlaut.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
In der Verwaltungsstreitsache geht es um die Frage, ob die Prüfungsleistung des Klägers im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note gut oder sehr gut zu bewerten ist. Nicht einschlägig ist die Streitwertfestsetzung in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 20.10.2014 – 7 ZB 14.1706), in der es um das Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ging und der Streitwert auf EUR 7.500,00 festgesetzt wurde. Da hier lediglich die Benotung im Streit steht, hält das Gericht einen Streitwert von EUR 5.000,00 für angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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