Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahme einer unzureichend begründeten sowie verfristeten Verfassungsbeschwerde – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  1 BvR 2543/21

Datum:
27.1.2022
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220127.1bvr254321
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. September 2021, Az: IX ZA 2/21, Beschlussvorgehend LG Bielefeld, 14. April 2021, Az: 21 T 15/21, Beschlussvorgehend AG Bielefeld, 13. Januar 2021, Az: 419 C 400/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
2
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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