Aktenzeichen 1 BvR 690/20
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 25. Februar 2020, Az: VI ZR 293/19, Beschlussvorgehend OLG Celle, 4. Juli 2019, Az: 1 U 89/18, Beschlussvorgehend OLG Celle, 4. Juni 2019, Az: 1 U 89/18, Beschlussvorgehend LG Lüneburg, 12. Oktober 2018, Az: 2 O 304/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
1
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 – 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.