Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Aufhebung sozialgerichtlicher Entscheidungen bzgl der Höhe des Regelleistung für Alleinstehende gem § 20 Abs 2 Halbs 1 SGB 2 idF vom 24.12.2003 nach Unvereinbarerklärung dieser Vorschrift mit Weitergeltungsanordnung durch Senatsentscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) – Hälftige Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG bei teilweiser Begründetheit und teilweiser Unzulässigkeit

Aktenzeichen  1 BvR 1523/08

Datum:
18.2.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100218.1bvr152308
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 20 Abs 1 GG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
RSV
§ 20 Abs 2 Halbs 1 SGB 2 vom 24.12.2003
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 15. April 2008, Az: B 14/11b AS 41/07 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. März 2007, Az: L 8 AS 4998/06, Beschlussvorgehend SG Mannheim, 20. Juni 2006, Az: S 7 AS 2565/05, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im Zeitraum vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).
I.
2
1. Die alleinstehende Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Jedenfalls während
des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erzielte sie außerdem Arbeitsentgelt,
von dem ihr zusätzlich zur Regelleistung sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von
etwa 159 Euro verblieb. Ihre Klage auf “Zahlung eines das Existenzminimum deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Bedürfnisse” blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde
wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück und führte aus, die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelleistung
sei bereits höchstrichterlich geklärt; Argumente für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nicht
vorgetragen.
3
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäß unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen
Entscheidungen sowie mittelbar gegen die in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzte Regelleistung von 345 Euro. Sie
beantragt ferner ausdrücklich festzustellen, dass die “Regelsatzverordnung” verfassungswidrig ist, sowie die “vorenthaltenen
Sozialleistungen unter Hinweis auf § 44 SGB X” festzusetzen beziehungsweise zu erstatten. Sie rügt die Verletzung von Art.
1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
mehr vorliegen.
5
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten
lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Durch
das Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der
Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift
ebenso wie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom 1. September 2005 für die Zeit
ab dem 1. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erklärt, jedoch
ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.
6
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die
genannten Vorschriften weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer
rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn.
217), steht darüber hinaus fest, dass es bei der im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB
II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen
nicht durchdringen kann. Eine Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidungen
kommt nicht in Betracht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.
III.
7
Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten
sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung
allein wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte
die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfassungsbeschwerde war jedoch in
einigen Punkten von Anfang an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht
selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde
gegen die Regelsatzverordnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richtet, die die Beschwerdeführerin als erwerbsfähige
Hilfebedürftige selbst nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von §
23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4
und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das Verfahren der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 GG geltend macht. Von daher ist es angemessen, dass die Beschwerdeführerin
die Hälfte ihrer Auslagen selbst zu tragen hat.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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