Aktenzeichen 1 BvR 3269/10
§ 33 Abs 3 RVG
§ 56 Abs 2 S 1 RVG
Verfahrensgang
vorgehend AG Zerbst, 29. November 2010, Az: 5 II 229/10, Beschluss
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend
gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu
einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52,
131 ; 89, 381 ).
2
Zwar durfte das Amtsgericht die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft behandeln. Gerade die Unanfechtbarkeit des Beschlusses
über die Erinnerung mit der Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) eröffnete selbst bei Fehlen einer gesetzlichen
Regelung die Möglichkeit, eine etwaige Gehörsverletzung des Amtsgerichts im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen (vgl.
BVerfGE 107, 395 ).
3
Die Anhörungsrüge war jedoch aus anderen Gründen unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Es trifft bereits nicht zu, dass
das Gericht den wesentlichen Tatsachenvortrag, nämlich dass die Gegenseite mehrere Ansprüche geltend gemacht habe, unberücksichtigt
gelassen hat. Schon im Beschluss der Rechtspflegerin wird dieser Umstand verarbeitet. Des Weiteren würde eine bloß perpetuierte
Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen; eine sekundäre Gehörsrüge ist von Verfassungs
wegen – auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes – nicht gefordert (vgl. BVerfGK 13, 496 ). Alle
Argumente waren bereits zuvor zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtspflegerin ausgetauscht worden. Auf eine fehlerhafte
Anwendung des einfachen Rechts können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch
darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfGK 6, 334 ).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.