Kosten- und Gebührenrecht

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsatzbedeutung der Sekundärverjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater nach auslaufendem Recht; Schadenseinheit bei Fehlerwiederholung in Steuererklärungen

Aktenzeichen  IX ZR 109/09

Datum:
21.6.2012
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 68 StBerG vom 09.12.2004
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 23. April 2009, Az: 24 U 421/08vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2008, Az: 10 O 1713/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. April 2009 zugelassen, soweit in Höhe von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.581,33 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 35.322,86 €.

Gründe

1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF.
2
Die vom Berufungsgericht verneinte verjährungsrechtliche Schadenseinheit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, so setzt die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und erzeugt einen Schaden in Gestalt eines ungünstigen Steuerbescheides (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 – IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107 f unter A. und B. II. 2.). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).
3
Diese Abgrenzung ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt, so dass sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Daran ändert die von der Beschwerde angegriffene Wertungsparallele zum Steuerstrafrecht nichts, schon weil sie im Berufungsurteil als nicht entscheidungserheblich entfallen und vom Berufungsgericht nur zur Begründung seines schriftlichen Vergleichsvorschlags herangezogen worden ist.
Kayser                                      Vill                                       Lohmann
                        Fischer                                    Pape


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