Kosten- und Gebührenrecht

Normenkontrollverfahren, Prozesskostenhilfe, Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Glaubhaftmachung

Aktenzeichen  10 N 20.1227

Datum:
5.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22501
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. S., M. Weg 1-3, 3… K2. – wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gerichtet auf Ungültigerklärung der Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden der Antragsgegnerin (im Folgenden: Hundehalteverordnung).
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 (Eingang: 20.5.2020) hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gerichtet auf Ungültigerklärung der genannten Hundehalteverordnung gestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu hat er unter Verwendung des amtlichen Formulars eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 20. Mai 2020 (im Folgenden: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse v. 20.5.2020) samt Unterlagen, darunter einer Erklärung an Eides statt sowie einer “vorläufigen Betriebswirtschaftlichen Auswertung” für das Jahr 2020, vorgelegt.
Die Antragsgegnerin änderte in der Folge mehrfach die Hundehalteverordnung (zuletzt i.d.F. v. 26.1.2021).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass dessen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Mai 2020 unvollständig beziehungsweise unvollständig belegt sind. So fehle es insbesondere an Belegen für die Einnahmen des Antragstellers aus der gewerblichen Tätigkeit als Hundezüchter und -trainer sowie Betreiber einer Hundepension. Die vorgelegte “vorläufige Betriebswirtschaftliche Auswertung” reiche hierfür nicht aus. Erforderlich sei die Vorlage einer Einnahmen-/Überschussrechnung. Zudem fehle es hinsichtlich einer Reihe von Angaben im amtlichen Formular an Belegen, so unter “E.” und “F.”, darunter insbesondere bezüglich der Einnahmen der Ehegattin und bezüglich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sowie unter “G.” und “H.”. Unter “G.” fehle es des Weiteren an Angaben zu der Höhe der dort abgefragten Werte. Außerdem widerspreche die Angabe unter “E. (Bruttoeinnahmen) 1. (monatliche Bruttobeträge)” in Höhe von 500 EUR der Angabe in der abgegebenen Erklärung an Eides Statt in Höhe von 4.490 EUR. Ungeachtet der Erklärung an Eides Statt seien die Angaben in dem ausgefüllten amtlichen Formular in sich widersprüchlich, da nach überschlägiger Rechnung die Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden. Der Senat hat den Antragsteller in dem Schreiben 6. Mai 2021 daher ? unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Eingang des gerichtlichen Schreibens ? aufgefordert, eine aktuelle und vollständige Erklärung samt den entsprechenden Belegen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Senat hat dabei darauf hingewiesen, dass, sollte dies nicht geschehen, der Antrag auf Prozesskostenhilfe aus diesem Grund nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen ist. Das gerichtliche Schreiben wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. Mai 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Antrag vom 27. Mai 2021 hat der Antragsteller Fristverlängerung bis zum 4. Juni 2021 beantragt, welche der Senat antragsgemäß gewährt hat. Die Fristverlängerung wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 1. Juni 2021 ebenfalls gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 hat der Antragsteller eine Einnahmen- und Überschussrechnung für das Jahr 2020 samt Anlagenverzeichnis vorgelegt, gleichzeitig aber die Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 18. Juni 2021 angekündigt. Der Senat hat dies als Antrag auf Fristverlängerung bis zum 18. Juni 2021 ausgelegt und diese antragsgemäß gewährt, wobei die Fristverlängerung der Bevollmächtigten des Antragstellers am 9. Juni 2021 ebenfalls gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde.
Am 18. Juni 2021 hat der Antragsteller schließlich eine “vorläufige Betriebswirtschaftliche Auswertung” für das Jahr 2019 vorgelegt, die er “Einnahmen-Überschussrechnung 2019 (BWA-Form)” nennt. Dazu erwähnt er unter anderem Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unter Verweis auf eine beigefügte E-Mail einer dritten Person vom 29. Mai 2021, die der Antragsteller “Bestätigung der Steuerberaterin” nennt. Die Antragstellerseite erläutert ihren Prozesskostenhilfeantrag zusammengefasst wie folgt: Die Einnahmen des Antragstellers im ersten Quartal 2020 würden aus der “Überschussrechnung in BWA-Form” ersichtlich. Die hierein enthaltene Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR sei davon zu bereinigen und abzuziehen. Bei Einnahmen von circa 35.000 EUR und betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 21.700 EUR führe (erg. wohl “dies” – Anm. d. Senats) zu einem Überschuss von 13.300 EUR und damit zu einem Einkommen für den Zeitraum Januar bis März 2020 in Höhe von 4.300 EUR, also 1.450 EUR (gemeint wohl: 1.433,33 EUR – Anm. d. Senats). Die konkreten Einnahmen dürften aufgrund des Lockdowns nahezu Null gewesen sein. Der Antragsteller habe Überschüsse aus dem Vorjahr aufwenden müssen, um den vollständigen Einnahmeneinbruch trotz weiterlaufender Kosten abzufangen. Ein Verlust für den Zeitraum April bis Juni 2020 sei plausibel. Durch die Kontenbuchungen würden die betrieblichen Bewirtschaftungskosten für das zur Tierzucht und privaten Wohnzwecken dienende Anwesen im Jahr 2020 wie folgt belegt: Strom, Wasser und Heizung 1.473,42 EUR und Grundsteuer (betrieblicher Anteil) 115,41 EUR. Ein rechnerischer Verlust stehe Angaben zu Einnahmen denklogisch nicht entgegen, so dass die von dem Senat thematisierten Widersprüchlichkeiten nicht nachvollzogen werden könnten. Kraftfahrzeuge würden ausschließlich betrieblich verwendet. Dies werde durch die Einnahmen-Überschussrechnung belegt, die im Einnahmenbereich als privater Anteil nach den betrieblichen Erlösen aufgelistet würden (sic – Anm. d. Senats). Einer gesonderten beleghaften Darstellung bedürfe es nicht, weil es sich um übliche Transporter und PKW handele. Der belegmäßige Nachweis werde durch das Anlagenverzeichnis geführt. Soweit der Senat aktuelle Daten erfrage, sei dem entgegenzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich seien. Auf diesen Zeitpunkt bezogen müsste jedenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die aufgrund der nachfolgenden wirtschaftlichen Verbesserung entweder in Raten bewilligt oder zurückerstattet werden sollte.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
a) Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine Person, welche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und nach ihren Angaben keine Sozialhilfe bezieht, muss darlegen und glaubhaft machen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (vgl. BGH, B.v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 – juris Rn. 7). Dabei muss sich die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO für die Erklärung der amtlichen Formulare bedienen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Ermächtigung des § 117 Abs. 3 ZPO für die Erklärung eingeführt hat.
Wenn die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, ist die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben wurden. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2018 – X ZA 1/17 – juris Rn. 5).
Hat der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Das Schreiben mit der richterlichen Frist muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO zugestellt werden (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.11.2011 ? 2 So 106/11 – juris Rn. 2). Die Frist ist keine Ausschlussfrist, so dass auch nach Ablauf Angaben zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, sofern sie vor der Entscheidung des Gerichts eingehen.
Ob ein Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, beurteilt sich dabei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entscheidend, ob der Antragsteller ihrer aktuell bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 – 10 C 10.1871 – juris Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 41; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 132).
b) Gemessen daran ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
aa) Der Senat hat in seinem Schreiben vom 6. Mai 2021 den Antragsteller ? unter Verweis auf die konkreten Mängel der bislang vorlegten Unterlagen sowie unter Fristsetzung – ausdrücklich gebeten, eine aktuelle und vollständige Erklärung samt den entsprechenden Belegen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Die gerichtliche Frist betrug nach erstmaliger Verlängerung über vier Wochen beziehungsweise nach zweitmaliger Verlängerung über sechs Wochen (s.o.) und war damit für den verfolgten Zweck angemessen. Das gerichtliche Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß zugestellt (s.o.).
bb) Die richterliche Frist ist verstrichen, ohne dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) in dem vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht hat. Auch in dem Zeitraum nach Verstreichen der Frist und vor der Entscheidung des Senats ist dies nicht geschehen.
Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Mai 2020 samt Anlagen sowie ergänzende Unterlagen vorgelegt. Hinreichend aktuelle und vor allem vollständige Angaben und Belege enthalten diese jedoch nicht. Es fehlt bereits deshalb an der erforderlichen Grundlage für eine Prüfung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Dabei ist – wie bereits ausgeführt ? maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung nicht der Eingang des Antrags beim Verwaltungsgerichtshof, wie die Antragstellerseite vorträgt, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag. Eine andere Sichtweise würde Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widersprechen, die dazu dient, einer aktuellen Bedürftigkeit des Antragstellers entgegenzuwirken (s.o.).
Im Übrigen sind die vorliegenden Angaben und Belege weiterhin nicht vollständig und auch nicht widerspruchsfrei.
Den von dem Senat aufgezeigten Widerspruch, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden, hat die Antragstellerseite nicht dadurch aufgelöst, dass sie vorträgt, ein rechnerischer Verlust stünde Angaben zu Einnahmen denklogisch nicht entgegen. Dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, bedeutet, dass letztere zum Leben nicht ausreichen. Da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ? bestritten hat, ist zu vermuten, dass er noch über andere, nicht angegebene Einnahmen verfügt (s.o.). Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst “Überschüsse aus dem Vorjahr ” und eine “Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse” anspricht (s.o.).
Ins Leere geht der Verweis der Antragstellerseite darauf, dass sich die hier maßgeblichen Einnahmen aus der “Überschussrechnung in BWA-Form” ergeben würden. Erstens reicht eine derartige “vorläufige Betriebswirtschaftliche Auswertung”, wie bereits in dem Schreiben des Senats vom 6. Mai 2021 ausgeführt, zur Nachweisführung nicht aus, da hierfür eine Einnahme-/Überschussrechnung maßgeblich ist. Dies greift die Antragstellerseite auch nicht an. Zweitens ist maßgeblicher Zeitpunkt die Entscheidung des Senats. Drittens gibt die “vorläufige Betriebswirtschaftliche Auswertung” (sei es für das Jahr 2020 oder – insofern veraltet für das Jahr 2019) keinen Aufschluss über die Einnahmen, da sie sich im Wesentlichen auf die Ausgabenseite beschränkt (vgl. “Vorläufige Betriebswirtschaftliche Auswertung A. Kostenstatistik I” – Unterstreichung d. Senats). Den mutmaßlich existierenden Teil “B.” hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Abgesehen davon sind die erwähnten Einnahmen in Höhe von 35.000 EUR dort weder einzeln noch, soweit ersichtlich, als Summe für den Senat nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Posten der Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR. Dieser letzte Posten hat sich zwar in der vorgelegten Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2020 niedergeschlagen, aus der sich im Übrigen ein monatliches Einkommen des Antragstellers in Höhe von 4.490 EUR errechnet. An dieser will sich Antragsteller jedoch gerade nicht festhalten lassen.
Die vorgelegte Einnahme-/Überschussrechnung für das Jahr 2020 allein reicht zur Nachweisführung ebenfalls nicht aus. Zum einen will sich der Antragsteller, wie soeben festgestellt, an den dort gemachten Angaben zu den Einnahmen nicht festhalten lassen. Zum anderen ist weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass diese Angaben auch aktuell noch Geltung beanspruchen. Insbesondere lassen sich damit nicht die angesprochenen “Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse”, mithin der Einnahmen des Antragstellers, nachvollziehbar quantifizieren und belegen. Schließlich weisen die Angaben in Bezug auf die Anforderungen des amtlichen Formulars auch im Übrigen immer noch Lücken auf.
Entgegen der Aufforderung des Senats hat der Antragsteller nach wie vor die von ihm geltend gemachten Abzüge unter “F.” für seine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einnahmen der Ehegattin unter “E.” nicht belegt. Die nunmehr vorgelegte E-Mail einer dritten Person, in der diesbezügliche Beträge erwähnt werden, reicht hierfür nicht aus. Diese bietet keine Gewähr für die Richtigkeit, weil sie keinen Aufschluss darüber gibt, auf welcher Grundlage, insbesondere Unterlagen, die Erwähnung beruht.
Die erwähnten “Kontenbuchungen” hinsichtlich der Posten für die betrieblichen Raumkosten und die Grundsteuer hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Der Senat kann nur mutmaßen, dass damit eventuell die vorgelegte Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2020 gemeint sein könnte, weil die Posten dort aufgeführt sind. Aber an dieser will sich der Antragsteller, wie schon erwähnt, gerade nicht festhalten lassen. Hinsichtlich der nunmehr ergänzten Angaben zu den Kraftfahrzeugen ist festzustellen, dass der Antragsteller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Mai 2020 unter “G.3.” lediglich einen Transporter mit Hundetransportausstattung als betriebliches Kraftfahrtzeug angegeben hat, ohne allerdings den Verkehrswert zu beziffern (s.o.). In dem Anlagenverzeichnis zu der vorgelegten Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2020 sind jedoch darüber hinaus zwei weitere Personenkraftwagen sowie ein Lastkraftwagen aufgeführt, wenngleich ebenfalls ohne Verkehrswert.
Der Antragsteller hat weiterhin insbesondere nicht die von dem Senat als fehlend monierten Angaben und Belege zu den Verkehrs- und Rückkaufwerten unter “G.” vervollständigt, darunter für das vom Antragsteller erwähnte Grundstück, die Kraftfahrtzeuge sowie die erwähnte Lebensversicherung und die Rentenanwartschaft, wie nicht zuletzt auch in der E-Mail vom 29. Mai 2021 zum Ausdruck kommt (vgl. E-Mail v. 29.5.2021: “Über Versicherungen und Private Vermögenswerte kann ich keine Auskunft geben”).
2. Aus genannten Gründen kommt auch eine Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) hierfür keinen Gebührentatbestand bereithält.
4. Aus dem vorgenannten Grund bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.
5. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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