Kosten- und Gebührenrecht

Notwendigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren

Aktenzeichen  M 28 K 18.1910

Datum:
16.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17041
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.
Mit ihrer Klage vom 19. April 2018 wandte sich die Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag vom 2. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 1549/4 über 20.406,37 € sowie den Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag vom 2. Juni 2017 für FlNr. 1549/7 über 21.158,68 € in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes M. vom 14. März 2018.
Mit Urteil vom 4. März 2020 wurden der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 1549/4 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes M. vom 14. März 2018 aufgehoben, soweit für dieses Grundstück ein Beitrag von mehr als 18.062,41 € festgesetzt wurde und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde. Zudem wurden der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 1549/7 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes M. vom 14. März 2018 aufgehoben, soweit für dieses Grundstück ein Beitrag von mehr als 12.485,54 € festgesetzt wurde und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zudem wurde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens von der Klägerin zu 3/4 und von der Beklagten zu 1/4 zu tragen sind, sowie, dass die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollsteckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar ist.
Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,
die Kostenentscheidung in Ziffer III. dieses Urteils dahingehend zu ergänzen, dass ausgesprochen wird, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt wird.
II.
Dem Antrag ist zu entsprechen, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im behördlichen Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Diese Erklärung, die materiell gesehen dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen ist, kann auch noch – wie vorliegend auf Antrag der Klägerseite vom 31. März 2020 – nach Erlass des Urteils durch Beschluss des Gerichts erfolgen (vgl. Schübel – Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 32).
Im Erschließungsbeitragsrecht erachtet die Kammer die Zuziehung eines Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren regelmäßig als notwendig, da sie wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich anzusehen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Klägerin, die bereits im Vorverfahren vom Klägerbevollmächtigten vertreten wurde (vgl. die Adressierung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2018), insoweit schlechter zu stellen (vgl. Schübel – Pfister in Eyermann, a.a.O., § 162 Rn. 29).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.


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