Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe, Abschleppkosten

Aktenzeichen  10 C 21.982

Datum:
26.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10948
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO i.V.m.  § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 1 K 20.722 2021-03-16 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängige Klage gegen einen Kostenbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2020 weiter.
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dass die Gewährung von Prozesskosten durch das deutsche Prozessrecht von hinreichenden Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird, steht entgegen dem Vorbringen des Klägers mit dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 6 EMRK in Einklang (EGMR, U.v. 15.2.2005 – 68416/01 – Steel und Morris/Vereinigtes Königreich – BeckRS 2005, 14633 Rn. 62).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die behördliche Kostenerhebung durch Leistungsbescheid vorliegen, insbesondere die zugrundeliegende (kostenpflichtige) polizeiliche Abschleppmaßnahme am 8. November 2019 gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG rechtmäßig war (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25.16 – juris Rn. 11; Senftl in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.11.2020, BayPAG Art. 25 Rn. 45). Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Lediglich ergänzend weist der Senat zum Beschwerdevorbringen darauf hin, dass aufgrund der detaillierten Schilderung des zuständigen Polizeibeamten (ausgelaufenes Öl unter dem Fahrzeug, das auf dem Verwahrhof mittels einer Plane aufgefangen werden musste; Ölflecke auf dem Abschleppfahrzeug, die den Einsatz eines Bindemittels erforderlich machten usw.) und der entsprechenden Beweisangebote des Beklagten, die bloße Behauptung des Klägers, es sei keinerlei Betriebsflüssigkeit ausgetreten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage begründet. Dass der Zeitaufwand von zwei Stunden und damit die Kosten der Abschleppmaßnahme vergleichsweise hoch ausgefallen sind, ist dem Kläger, der sich nach der Ankunft des Abschleppwagens zunächst weigerte, das fahruntüchtige Unfallfahrzeug abschleppen zu lassen, zuzurechnen. Die vom Kläger geltend gemachte geringe Entfernung vom Unfallort zum Verwahrplatz hat dagegen aufgrund der reinen Zeitabhängigkeit des Aufwands des Abschleppunternehmens zu Recht keine eigenständige Rolle gespielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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