Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  23 C 21.1078

Datum:
6.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 K 20.02322 2021-02-26 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde vom 24. März 2021, mit der sich die Klägerin gegen den Beschluss vom 26. Februar 2021 wendet, soweit das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 (AN 10 K 20.02322) abgelehnt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Aufgrund erheblicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften untersagte die Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärtem (Ziffer 3.) Bescheid vom 16. Oktober 2020 auf der Grundlage von § 16a TierSchG ab sofort das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art (Ziffer 1.), ordnete die dauerhafte Wegnahme der ihr am 2. September 2020 weggenommenen Tiere sowie deren pflegliche Unterbringung im Tierheim und Veräußerung an, was die Klägerin zu dulden habe (Ziffer 2.), und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4.).
Die Klägerin hat am 2. November 2020 hiergegen Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt sowie Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren beantragt. Eine Begründung erfolgte trotz Aufforderung nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 26. Februar 2021 gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet (§ 121 ZPO), soweit sich die Klage gegen Ziffer 4. des Bescheids richtet, weil sie ihre Bedürftigkeit nachgewiesen habe und die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei; im Übrigen hat es den Prozesskostenhilfeantrag und den Eilantrag abgelehnt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zur Begründung nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses Bezug.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Übrigen ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 15. April 2021, die Beschwerde bis 30. April 2021 zu begründen, bis dato nichts dazu vorgetragen hat, weshalb sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht für fehlerhaft erachtet. Weshalb die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen sollte (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, da die Klägerin auch ihre Klage sowie den Eilantrag nicht begründet hat. Die streitgegenständlichen Anordnungen sind angesichts der in der Behördenakte enthaltenen amtstierärztlichen Feststellungen, die erhebliche Verstöße gegen Tierschutzvorschriften belegen, voraussichtlich auch rechtmäßig, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Aktenlage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig. Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) hierfür eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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