Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, mutwillig, Raten, Beteiligter, Erfolg, unanfechtbar, Aussicht, fehlt, hinreichende, Teil, wirtschaftlichen, Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung, hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  20 N 20.2968

Datum:
27.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23070
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10). Mit seinem am 8. Dezember 2020 gestellten und mit am 23. Dezember 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben erweiterten Antrag wendet sich der Antragsteller zuletzt gegen verschiedene Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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