Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung

Aktenzeichen  19 CS 15.629

Datum:
27.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49251
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 166
ZPO § 114
GKG § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ist die Hauptsacheentscheidung (VGH München BeckRS 2016, 49253) rechtskräftig, kann die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg mehr haben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 14.793 2015-01-28 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 rechtskräftig und kann die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg mehr haben.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 im Verfahren 19 ZB 15.737 Bezug genommen.
Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen der Nummern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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